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FÜHRERSCHEINKLASSEN


Begleitetes Fahren mit 17

Klasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse (gleichbedeutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht überschreiten.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich

Klasse B197

Seit dem 01.04.2021 besteht die Möglichkeit, für alle Automatik-Führerscheininhaber, durch eine 15- minütige Testfahrt und anschließende Bescheinigung durch den Fahrlehrer, den vollwertigen Führerschein unabhängig von Schaltung oder Automatik zu erlangen.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Vorbesitz eines Führerschein mit Einschränkung auf Automatikfahrzeuge.

Klasse BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich

Klasse AM / AM15

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer Leistung von nicht mehr als 4 kW; bei vierrädrigen Leichtfahrzeugen beträgt das höchstzulässige Leergewicht 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen).

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich
  • Bei AM15, Mindestalter: 15 Jahre

Mofa

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h.

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich

Klasse A1

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

  • Mindestalter: 18 Jahre bei stufenweisem Zugang (34 PS), 25 Jahre beim "Direkteinstieg" oder beim Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist beim Stufenführerschein
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich

Klasse B196

Mit nur 4 Unterrichtseinheiten sowie 5 praktischen Unterrichtseinheiten á 90 Minuten besteht die Möglichkeit zum Erwerb des 125er Führerscheins ohne Theorie- und Praxisprüfung.

  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Mindestens 5 Jahre Fahrerfahrung
  • Führerscheinklasse B

Klasse C

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Vorbesitz von Klasse B erforderlich

Klasse CE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Vorbesitz von Klasse B erforderlich

Klasse C1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Vorbesitz von Klasse B erforderlich

Klasse C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Vorbesitz von Klasse B erforderlich

Klasse T

Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke.

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich

Klasse L

Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden.

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Kein Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich
 
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